Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für Azubis gilt der Mindestlohn nicht. Praxen mit bestehenden Arbeitsverträgen sollten sich in jedem Fall die Zeit nehmen nachzurechnen, ob der Mindestlohn bei jedem einzelnen Arbeitsverhältnis erreicht wird.

Dies gilt auch für Minijobs. Vergewissern Sie sich, dass durch die 8,50 Euro aus einem Minijob nicht plötzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht. Auch bei Minijobs gibt es Urlaubsanspruch. Faustregel: pro Wochenarbeitstag 4 Urlaubstage pro Jahr.

Die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert der Zoll. Dafür wurden zusätzlich 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Zollbehörden eingestellt.

Achtung: Im Gesetz steht unter §13, dass §14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Anwendung findet. Demnach „bürgt ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, seinen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen mindestens den Mindestlohn zu zahlen“.

Sprechen Sie also rechtzeitig mit Ihren Geschäftspartnern, insbesondere den zahntechnischen Fremdlaboren und lassen sich ggf. schriftlich bestätigen, dass dort die Regelungen des Mindestlohngesetzes beachtet werden. (Quelle: SH Aktuell 1/15).

Minijob-Praxisreinigung

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber, ob ein Vertragszusatz, der festgelegte Arbeitszeiten vorsieht (z.B. Mo. von 18.30 bis 19.45 Uhr, Di.Mi.Do. von 18.45 bis 20 Uhr etc.), Sie von der mühseligen und fehleranfälligen Einzeldokumentation bei Angestellten/Minijobbern in Ihrer Praxis befreit.

Dokumentation

Andernfalls müssen Sie seit dem 01.01.2015 die Arbeitszeiten aller im Minijob angestellten Personen schriftlich und aktuell (maximal 7 Tage rückwirkend) dokumentieren, um zu belegen, dass der Mindestlohn eingehalten wurde.

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