Keine Panik in Sachen DSGVO

Neuerungen zur Datenschutz-Grundverordnung halten sich in Grenzen

Bekanntlich wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Der FVDZ Bayern nimmt aufgrund der Verunsicherung, auch in bayerischen Zahnarztpraxen, Stellung und gibt gleichzeitig Entwarnung: Praxen, in denen weniger als 10 Personen tätig sind, brauchen keine/n Datenschutzbeauftragte/n.

Der FVDZ Bayern verweist in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt speziell für (Zahn)Arztpraxen des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Die Behörde hat die Anforderungen der DSGVO übersichtlich zusammengefasst. Bei „weniger als 10 Personen im regelmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten“ muss kein Datenschutzbeauftragter (DSB) benannt werden. Auch bei der Frage, ob Daten gelöscht werden müssen, gibt das Landesamt Entwarnung. Sie müssen erst nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht werden, heißt es im Merkblatt. In einer eigens dazu verfassten Pressemeldung erklärt die bayerische Datenschutzaufsicht, dass die Informationen auf der Internetseite die wesentlichen Anforderungen des neuen europäischen Datenschutzrechts für diese Gruppe von Verantwortlichen möglichst kompakt und verständlich aufzeigen soll.

Das Merkblatt kann auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht unter: https://www.lda.bayern.de/media/muster_5_arztpraxis.pdf abgerufen werden.

Auch die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) gibt spezielle Informationen für Zahnärzte/innen zur DSGVO an die Praxen weiter. Nach Auskunft der BLZK ist ein Rundschreiben unterwegs, das wichtige Hinweise für den Umgang mit der Datenschutz-Grundverordnung enthält.

Der FVDZ Bayern rät allen Praxen, sich nicht von Dritten verunsichern zu lassen, sondern den Hinweisen von BLZK und Datenschutzaufsicht zu folgen.

 

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