Beschlüsse der Landesversammlungen

Landesversammlung am 20. und 21. März 2026 in München

10 Wahlverstoß des ZBV München bei den Kammerwahlen 2022

Die Landesversammlung des FVDZ fordert alle 2022 aus München Stadt und Land gewählten Delegierten zur Vollversammlung der BLZK auf, mit den Wahlverfehlungen im Kammerwahlkampf 2022 transparent und fair umzugehen, die jahrelange Verzögerungstaktik endlich aufzugeben und, da nicht rechtmäßig gewählt, ihre Delegiertenämter in der Vollversammlung der BLZK und ihre Ämter im Vorstand der BLZK aufgrund der Ungültigkeit der Wahlen zur BLZK 2022 ruhen zu lassen.

Drei Instanzen haben die Kammerwahlen 2022 im ZBV München für ungültig erklärt: der Vorstand der BLZK, der Landeswahlausschuss und letztlich per Gerichtsurteil das Verwaltungsgericht München. Weiter den Rechtsweg zu beschreiten ist ein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip der zahnärztlichen Berufsordnung.

Begründung:

Der Landeswahlleiter hat eine mehrfache und mandatsrelevante Verletzung von Wahlbestimmungen festgestellt, die das Wahlergebnis im Wahlbezirk München Stadt und Land verdunkeln.

Bei den letzten Wahlen gab es drei relevante Wahlanfechtungen in den ZBVen Schwaben, Mittelfranken und München Stadt und Land. In Schwaben konnte die Vorwürfe einer Wahlverletzung bereits in der Anhörung durch den Landeswahlleiter ausgeräumt werden. In Mittelfranken wurde dem gewählten Vorsitzenden nahegelegt, sich an Abstimmungen im Kammervorstand nicht zu beteiligen. Den betroffenen Delegierten wurde empfohlen sich an VVen nicht zu beteiligen und/oder dort nicht abzustimmen. Inzwischen hat der betroffene ZBV durch unverzügliche Neuwahlen für Rechtssicherheit gesorgt.

Auch von den Delegierten aus dem ZBV München Stadt und Land sowie von den aus deren Mitte gewählten Vorstandsmitgliedern der BLZK ist ein vergleichbares Verhalten einzufordern.

Verursacher ist der damalige Vorstand des ZBV München, der gegen die Neutralitätspflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Kammerwahlkampf 2022 zugunsten der Wahlliste ZZB/ZIM/WIR verstoßen hat. Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung wurde - laut Landeswahlausschuss - seitens des ZBV München, insbesondere durch die Herausgabe einer Sonderausgabe des Zahnärztlichen Anzeigers München mit eindeutiger Wahlwerbung in eigener Sache in der Wahlzeit weit überschritten. Entsprechend erklärte der BLZK-Vorstand die Wahl der BLZK-Delegierten aus München für ungültig.

Am 16. September 2025 fand die Verhandlung zur Sache (Ungültigkeitserklärung) vor dem Verwaltungsgericht München statt. Sieben Delegierte des ZBV München beklagten die BLZK. Das Gericht lehnte die Klage ab und bestätigt die Ungültigkeit der Kammerwahlen für den ZBV München Stadt und Land.

In der nun vorliegenden Urteilsbegründung steht für das Gericht fest, dass der ZBV mit der kurz vor der Wahlzeit erschienen Sonderausgabe des Zahnärztlichen Anzeigers (ZÄA) gegen das Neutralitätsgebot durch einseitigen Zuschnitt der Publikation verstößt. „Sämtliche Artikel der Sonderausgabe verfolgen erkennbar den Zweck, Themenschwerpunkte der jeweiligen Kandidatur bekannt zu machen“. Das Gericht im Wortlaut: „Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot war mandatsrelevant. Er führte zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses…Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn ernst zu nehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.“

Die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die gebotene Neutralitätspflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden durch die Verzögerung der Neuwahl über den Bereich des ZBV München hinaus beschädigt. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass Delegierte einer Kammer, eines ZBV-Vorstands sich bei solch massiven Verstößen, wie sie der Landeswahlleiter festgestellt hat, weiterhin als rechtlich gewählte Vertreter verstehen.

Einstimmig angenommen

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