Satzung des FVDZ

Präambel

Das Ziel des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ist die Sicherstellung der freien Ausübung des zahnärztlichen Berufes zum Wohle des Patienten.

Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte handelt als umfassende und unabhängige Interessenvertretung seiner Mitglieder.

Nur ein unabhängiger und von Bevormundung freier Zahnarzt kann seinen beruflichen und ethischen Verpflichtungen voll gerecht werden.

Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte hat das Ziel, das zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben der Zahnärzte notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Zahnärzten zu fördern.

Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ist gewillt, diesen Grundforderungen in allen relevanten Bereichen der Gesellschaft zur Geltung zu verhelfen.

Der ganze Berufsstand bleibt aufgerufen, bei der Verwirklichung dieser Ziele zusammenzuwirken.

§1 Name und Sitz

(1) Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Er hat seinen Sitz in Bonn - Bad Godesberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ist, durch freiwilligen Zusammenschluss der in der Bundesrepublik Deutschland approbierten Zahnärzte die beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Zahnärzteschaft unter Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze national und international zu fördern und zu vertreten.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Förderung des Ansehens der Zahnärzteschaft,
b) Vorstellung der Ziele und Forderungen des Verbandes innerhalb des Berufsstandes und in der Öffentlichkeit,
c) Vertretung der zahnärztlichen Interessen in allen relevanten Bereichen der Gesellschaft, insbesondere gegenüber Regierungen, Parteien, Parlamenten, Körperschaften und Behörden
d) Einbringung seiner Ziele und Forderungen in die zahnärztlichen Körperschaften und Organisationen.
e) Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern in den Organen der Selbstverwaltungen
f) Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen, die mit dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes in Zusammenhang stehen,
g) Zusammenarbeit mit und Beitritt zu Vereinigungen, die dem Zweck des Verbandes förderlich sind,
h) Betreuung des zahnärztlichen Nachwuchses während und nach der zahnmedizinischen Ausbildung.

(3) Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte erstrebt keinen Gewinn. Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Der Verband darf keine Person durch Aufwendungen, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der sich zu den Zielen des Verbandes bekennt.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Studierende der Zahnheilkunde werden, der sich zu den Zielen des Verbandes bekennt. Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Landesgeschäftsstelle oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen.

(4) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er in Deutschland tätig ist, entscheidet der am Tätigkeitsort des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er dort tätig ist oder studiert, entscheidet der Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.

(5) Zum korrespondierenden Mitglied kann jeder andere Zahnarzt auf Beschluss des Bundesvorstandes ernannt werden.

(6) Zum Ehrenmitglied kann eine Person auf Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung oder Vertretung der beruflichen Interessen der deutschen Zahnärzteschaft ausgezeichnet oder dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte besonders wertvolle Dienste geleistet hat.

(7) Zahnärztliche Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht in der Hauptversammlung. Ihre sonstigen Rechte aufgrund einer ordentlichen Mitgliedschaft werden nicht berührt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung ist in Textform bei der  Bundesgeschäftsstelle einzubringen; sie wird zum Ende des auf den Eingang folgenden Quartals wirksam. Mit diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Ausgetretenen.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes nach Anhören des zuständigen Landesvorstandes,
a) wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten,
b) wenn die Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht erfolgt; zwischen der ersten und zweiten Mahnung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Soll die Streichung gem. Abs. a) erfolgen, so ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der beabsichtigten Streichung zu äußern.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes nach Anhörung des zuständigen Landesvorstandes,
a) wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder die zahnärztliche Approbation aberkannt wurde,
b) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Verbandes handelt oder Verbandsinteressen schädigt oder gleichzeitig einer anderen Vereinigung angehört, deren Ziele von der Hauptversammlung als unvereinbar mit denen des Freien Verbandes festgestellt worden sind,
c) aus einem sonstigen, in der Person eines Mitglieds liegenden Grunde, der sich mit den Zielen oder dem Ansehen des Verbandes nicht vereinbaren lässt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(5) Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung bekannt zu geben.

(6) Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste oder gegen den Ausschluss kann die Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses angerufen werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter. Das Recht des Mitglieds auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 8 Abs. (7)) bleibt unberührt.

(7) Macht ein Mitglied von dem Recht der Anrufung der Hauptversammlung gegen einen Streichungs- oder Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit diesem Beschluss mit der Folge, dass Streichung bzw. Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden können. Streichung und Ausschluss werden mit Rechtskraft des Vorstandsbeschlusses wirksam.

§ 5 Organe

(1) Organe des Verbandes sind
a) Hauptversammlung,
b) Bundesvorstand,
c) Erweiterter Bundesvorstand.

(2) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Bundesvorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Bundesvorsitzende (Vizepräsident) gem. § 9 Abs. (5). Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Der stellvertretende Bundesvorsitzende gem. § 9 Abs. (5) soll von der Alleinvertretungsberechtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bundesvorsitzende verhindert ist.

§ 6 Ehrenamt, Entschädigung

(1) Alle Ämter im Freien Verband Deutscher Zahnärzte sind Ehrenämter.

(2) Der Verband erstattet den Mitgliedern, die in seinem Auftrag tätig werden, Reise- und Übernachtungskosten sowie Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Ordnungen gem. Abs. (4).

(3) Alle Entschädigungen sind in einer Höhe zu halten, die ein Ehrenamt nicht zu einer gewinnbringenden Tätigkeit werden lassen.

(4) Die Hauptversammlung setzt die Ordnungen für Reisekosten und Aufwandsentschädigungen fest. Sie sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 7 Hauptversammlung, Versammlungsleiter

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Landesverbände.

(2) Auf je 120 Mitglieder eines Landesverbandes entfällt ein Delegierter. Verbleibt eine Spitze von mehr als 60 Mitgliedern, so ist hierfür ein weiterer Delegierter zu wählen. Jeder Landesverband entsendet mindestens einen Delegierten.

(3) Der Bundesverband stellt jährlich bis zum 31.1. fest und gibt innerhalb von einem Monat bekannt, wie viele Delegierte für das laufende Jahr auf jeden Landesverband entfallen. Stichtag für den Mitgliederstand ist der 1.1. des laufenden Jahres.

(4) Bezirksgruppen wählen für jeweils volle 120 Mitglieder einen Delegierten für die Hauptversammlung sowie Stellvertreter in ausreichender Zahl.

(5) Delegierte und Stellvertreter, welche dem Landesverband direkt oder aus den verbleibenden Spitzen der Bezirksgruppen zustehen, wählt die Landesversammlung.

(6) Die Amtsdauer der Delegierten beträgt 2 Jahre, beginnend mit der Sitzung der Hauptversammlung, in der der Bundesvorstand gewählt wird.

(7) Änderungen in der Mitgliederzahl während einer Amtsperiode bleiben auf das Amt eines gewählten Delegierten ohne Einfluss.

(8) Wird ein Delegierter in den Bundesvorstand gewählt, ruht sein Mandat für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Bundesvorstand.

(9) Die Stellvertreter rücken in der Reihenfolge der Stimmenzahl ihrer Wahl für neu zustehende Mandate während einer Amtsperiode, für verhinderte oder ausgeschiedene Delegierte oder für solche Delegierte, deren Mandat ruht, nach.

(10) Die Hauptversammlung wählt einen Versammlungsleiter sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Ihre Wahl erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen. Ihr Amt beginnt mit dem Ende dieser Sitzung der Hauptversammlung.

(11) Der Versammlungsleiter hat die Sitzung der Hauptversammlung unparteiisch nach der Geschäftsordnung zu leiten. Im Falle seiner Verhinderung oder seiner Teilnahme an der Aussprache betraut der Versammlungsleiter einen seiner Stellvertreter mit seiner Amtsführung.

(12) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist außerdem zum frühestmöglichen Termin einzuberufen
a) auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Erweiterten Bundesvorstandes,
b) auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten.

(2) Die Vorbereitung der Sitzung sowie die Festsetzung von Tagungsort, Tagungstermin und Tagesordnung ist Aufgabe des Bundesvorstandes.

(3) Die Einladung zu der Sitzung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat.
Alle Verbandsmitglieder sind durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbandszeitschrift zu der Sitzung einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.

(4) In besonders dringenden Fällen kann der Bundesvorsitzende im Benehmen mit dem Bundesvorstand die Hauptversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung mit verkürzter Einberufungsfrist einberufen.

(5) Die Sitzung der Hauptversammlung wird vom Versammlungsleiter, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, eröffnet, geleitet und nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen.

(6) Der Hauptversammlung obliegen die
a) Änderung der Satzung
b) Aufstellung der Geschäftsordnung der Hauptversammlung
c) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstandes (§ 9 Abs. (1) sowie Wahl des Versammlungsleiters (§ 7 Abs. 10) und seiner Stellvertreter.
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung des Bundesvorstandes
e) Entlastung des Bundesvorstandes
f) Genehmigung des Haushaltes
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Aufteilung an den Bundesverband und die Landesverbände
h) Festsetzung der Reisekostenordnung
i) Festsetzung der Ordnung für Aufwandsentschädigungen
j) Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Stellvertretern
k) Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung
l) Errichtung und Auflösung von Untergliederungen gem. § 12 Abs. (1) sowie Änderung ihrer Bereiche
m) Entscheidung in Fällen gem. § 4 Abs. (6)
n) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

(7) Die Sitzung der Hauptversammlung ist für Mitglieder des Verbandes öffentlich, soweit die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Hauptversammlung.

(8) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie bleibt es auch, solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wurde.

(9) Anträge können gestellt werden
a) von jedem Delegierten
b) vom Bundesvorstand
c) von einem Landesvorstand
d) von mindestens 20 Mitgliedern des Verbandes,
im Falle c) und d) jedoch nur schriftlich nach Abs. (10)

(10) Anträge, die sich auf die Tagesordnung beziehen, können jederzeit bis zum Ende der Debatte über diesen Tagesordnungspunkt gestellt werden. Anträge, die die Tagesordnung verändern, müssen 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein und sind von dieser den Mitgliedern der Hauptversammlung umgehend bekannt zu geben. Diese Anträge sind schriftlich zu begründen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Hauptversammlung, wobei hierfür die Zustimmung von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Die verspätete Zulassung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen auf Änderung der Satzung ist ausgeschlossen.

(11) Rede- und stimmberechtigt sind nur die Delegierten. Die Übertragung dieser Rechte auf einen anderen Delegierten ist unzulässig. Die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Erweiterten Bundesvorstandes und Ehrenmitglieder haben Rederecht.

(12) Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Delegierten muss schriftlich und geheim, auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Delegierten muss namentlich abgestimmt werden.

(13) Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(14) Für Wahlen gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt,
b) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen, sie werden nicht mitgezählt,
c) Mitglieder der Vorstände und die Versammlungsleiter werden in einzelnen, getrennten Wahlgängen gewählt.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen werden durch die Satzung geregelt.
Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden und der stellvertretenden Bundesvorsitzenden ist im ersten Wahlgang der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden bei diesem Wahlgang mitgezählt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
Bei allen übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ergibt sich Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(15) Abstimmungen, die schriftlich und geheim erfolgen, und Wahlen können auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die eingesetzten technischen Hilfsmittel eine der Wahl mit Stimmzetteln vergleichbare Geheimhaltung der Entscheidung des Wählers gewährleisten.

(16) Die Wahl der Mitglieder einzelner Ausschüsse und der Kassenprüfer kann auch in offener Wahl durch Handaufhebung durchgeführt werden, wenn die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten dieser Regelung zustimmt.

(17) Über die Sitzung der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(18) Die Kosten der Delegierten zur Hauptversammlung gemäß Reisekostenordnung trägt der Bundesverband.

§ 9 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden (Präsidenten), den beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden (Vizepräsidenten) und bis zu 8 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung geheim und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben.

(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes hat auch der Bundesvorsitzende Vorschlagsrecht.

(4) Landesvorsitzende benötigen zu ihrer Wahl in den Bundesvorstand eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.

(5) Der Bundesvorstand bestimmt in seiner 1. Sitzung, welcher der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden den Bundesvorsitzenden im Regelfall vertritt.
Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstandes werden in der nächsten Sitzung der Hauptversammlung durchgeführt, und zwar für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstandes.

(6) Ein Mitglied des Bundesvorstandes kann von der Hauptversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Hauptversammlung für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstands.

§ 10 Sitzungen des Bundesvorstandes, Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Sitzungen des Bundesvorstandes werden vom Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Bundesvorstand ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.

(2) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Der Bundesvorstand kann Verbandsmitglieder und Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(4) Dem Bundesvorstand obliegen alle Aufgaben des Verbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder dem Erweiterten Bundesvorstand vorbehalten sind. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder dem Erweiterten Bundesvorstand vorbehalten sind, bereitet er vor.

(5) Der Bundesvorsitzende und die stellvertretenden Bundesvorsitzenden bilden den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Der Bundesvorstand bestimmt, welche seiner Aufgaben er an den Geschäftsführenden Bundesvorstand überträgt. Von den Sitzungen und Beschlüssen des Geschäftsführenden Bundesvorstandes muss der Bundesvorstand regelmäßig und umgehend unterrichtet werden.

(6) Der Bundesvorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Arbeitskreise bilden oder Referenten berufen.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Erweiterter Bundesvorstand

(1) Der Erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landesvorsitzenden. Ein Landesvorsitzender kann im Verhinderungsfall oder bei seiner Zugehörigkeit zum Bundesvorstand durch einen Stellvertreter gem. § 15 Abs. (1) vertreten werden.

(2) Der Erweiterte Bundesvorstand muss vor wichtigen berufspolitischen und verbandspolitischen Entscheidungen einberufen werden. Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse des Erweiterten Bundesvorstandes gebunden.

(3) Der Bundesvorstand kann den Erweiterten Bundesvorstand auch zur Beratung aller anderen Verbandsangelegenheiten einberufen. Einer gesonderten Einberufung bedarf es nicht, wenn der Erweiterte Bundesvorstand zur Entscheidung gem. Abs. (2) einberufen ist. Der Erweiterte Bundesvorstand entscheidet, wenn der Bundesvorstand dessen Mitberatung beschlussfähig festgelegt hat, über diese Gegenstände abschließend, vorbehaltlich der Rechte der Hauptversammlung.

(4) Die Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes werden bei Bedarf vom Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Erweiterte Bundesvorstand ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Landesvorsitzenden dies verlangt.

(5) Der Erweiterte Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes gilt sinngemäß für die Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes.

§ 12 Untergliederungen

(1) Im Bundesgebiet werden Landesverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Ihr Bereich ist in der Anlage zur Satzung festgelegt. Die Änderung dieser Bereiche sowie die Auflösung oder Neueinteilung von Landesverbänden erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes nach Anhörung des Erweiterten Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.

(2) Landesverbände können auf Beschluss der Landesversammlung in Bezirksgruppen mit räumlicher Abgrenzung gegliedert werden. Diese Gliederungen sowie die Bereiche können durch Beschluss der Landesversammlung - unbeschadet des Rechts von Mitgliedern aus bisherigen Wahlen - geändert werden.

(3) Durch Beschluss der Landesversammlung - bei bestehenden Bezirksgruppen durch Beschluss der Bezirksversammlung - können Kreisgruppen gebildet und wieder aufgehoben werden.

§ 13 Landesverbände

(1) Die Landesverbände unterstützen den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele. Sie handeln nach außen – vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3 - nur durch den Verband oder im Einvernehmen mit dessen Organen.

(2) Die Landesverbände regeln in ihrem Bereich nach den gegebenen Verhältnissen im Sinne der Satzung den notwendigen organisatorischen Aufbau. Im Personalbereich sind Landesverbände eigenständig. Personaleinstellungen und Kündigungen liegen in der Verantwortung des jeweiligen Landesvorstandes.

(3) Die Landesverbände erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben Pauschalzuwendungen, welche von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Die Verwendung der Finanzmittel muss dem Bundesvorstand gegenüber belegt werden; er hat das Recht der Überprüfung.

(4) Organe des Landesverbandes sind
a) Landesversammlung
b) Landesvorstand

§ 14 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung besteht
a) bei Landesverbänden ohne Untergliederungen in Bezirksgruppen aus allen Verbandsmitgliedern des Landesverbandes,
b) bei Landesverbänden mit Untergliederungen in Bezirksgruppen aus den gewählten Delegierten der Bezirksgruppen. Die Richtzahl für die Wahl der Delegierten regelt die Landesversammlung. Das Mandat von Delegierten, die dem Landesvorstand angehören, ruht für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landesvorstand. § 7 Abs. (3),(6), (7), (8), (9) gilt sinngemäß.

(2) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist außerdem zum frühestmöglichen Termin einzuberufen auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesverbandes - bei Landesverbänden mit Untergliederungen in Bezirksgruppen von mindestens einem Drittel der Delegierten der Bezirksgruppen.

(3) Die Vorbereitung der Sitzung sowie die Festsetzung von Tagungsort, Tagungstermin und Tagesordnung ist Aufgabe des Landesvorstandes.

(4) Die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder zu der Sitzung erfolgt durch den Landesvorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat.
Bei Landesverbänden mit Untergliederung in Bezirksgruppen sind darüber hinaus alle Mitglieder des Landesverbandes durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbandszeitschrift oder durch Mitgliederrundschreiben einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.

(5) In besonders dringenden Fällen kann der Landesvorsitzende im Benehmen mit dem Landesvorstand die Landesversammlung zu einer Sitzung mit verkürzter Einberufungsfrist einberufen.

(6) Die Sitzung der Landesversammlung wird vom Landesvorsitzenden eröffnet, geleitet und nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen, es sei denn, dass die Landesversammlung einen Versammlungsleiter gem. § 7 Abs. (10) wählt, wobei bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden können. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

(7) Der Landesversammlung obliegt
a) die Regelung des organisatorischen Aufbaues
b) die Festsetzung der Richtzahl der Delegierten gem. Abs. (1) b)
c) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes. Die Zulassung von nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Abberufung eines Mitgliedes des Landesvorstandes ist bei Landesverbänden gem. § 14 Abs. (1) a) ausgeschlossen.
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Stellvertretern.
e) die Entlastung des Landesvorstandes
f) die Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung und von Stellvertretern in ausreichender Zahl, soweit dies nicht den Bezirksgruppen gem. § 7 Abs. (4) überlassen ist
g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
h) die Festsetzung der Ordnung für Aufwandsentschädigungen.

(8) Die Sitzung der Landesversammlung ist für Mitglieder des Landesverbandes öffentlich, soweit die Landesversammlung nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Landesversammlung.

(9) An der Sitzung der Landesversammlung können die Mitglieder des Bundesvorstandes beratend teilnehmen. Sie sind über die Bundesgeschäftsstelle einzuladen.

(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig.

(11) Anträge können gestellt werden
a) von jedem Stimmberechtigten
b) vom Landesvorstand
c) von einem Bezirksgruppenvorstand
d) von mindestens 20 Mitgliedern des Landesverbandes;
im Falle c) und d) jedoch nur schriftlich nach Abs. (12).

(12) Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10) - (16) sinngemäß.

§ 15 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden und - sofern Bezirksgruppen bestehen - den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen.

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

(3) Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes werden - sofern die Landesversammlung für ihre Wahl zuständig ist - von der nächsten Landesversammlung durchgeführt, und zwar für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

(4) Für die Sitzungen des Landesvorstandes, seine Zuständigkeit und Aufgaben gilt § 10 Abs. (1) - (3), (6), (7) sinngemäß. Der Landesvorstand kann in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. (5) einen Geschäftsführenden Landesvorstand bilden.

§ 16 Bezirksgruppen

(1) Die Bezirksgruppen unterstützen den Landesverband in ihrem Bereich bei der Erfüllung seiner Aufgaben. § 13 Abs. (1) und Abs. (2) Satz 1 gilt sinngemäß.

(2) Bezirksgruppen können für die Durchführung ihrer Aufgaben entsprechende Zuwendungen vom Landesverband erhalten. Über die Verwendung dieser Finanzmittel muss dem Landesvorstand jederzeit Auskunft erteilt werden. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer des Landesverbandes.

(3) Organe der Bezirksgruppen sind
a) Bezirksgruppenversammlung
b) Bezirksgruppenvorstand

(4) An der Bezirksgruppenversammlung können alle Mitglieder der Bezirksgruppe teilnehmen; antrags-, rede- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Bezirksgruppe. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Bezirksgruppenversammlung.

(5) An der Bezirksgruppenversammlung können die Mitglieder des Landesvorstandes und des Bundesvorstandes beratend teilnehmen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind über die Landesgeschäftsstelle einzuladen.

(6) Für die Vorbereitung und den Ablauf der Bezirksgruppenversammlung gilt § 14 Abs. (2) - (6) und (10) sinngemäß. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Eine Bezirksgruppenversammlung ist außerdem zum frühestmöglichen Termin einzuberufen auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder der Bezirksgruppe.

(7) Aufgaben und Befugnisse der Bezirksgruppenversammlung sind insbesondere
a) Gliederung der Bezirksgruppe
b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Bezirksgruppenvorstandes. Die Zulassung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen auf Abberufung eines Mitglieds des Bezirksgruppenvorstandes ist ausgeschlossen.
c) Entlastung des Bezirksgruppenvorstandes
d) Wahl der Delegierten und von Stellvertretern in ausreichender Zahl für die Landesversammlung gem. § 14 Abs. (1) b) sowie für die Hauptversammlung gem. § 7 Abs. (4)
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
f) Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10), (12), (13), (14), (16) sinngemäß. Außer bei den Wahlen der Bezirksgruppenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Bezirksgruppenvorstandes abweichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden.

(8) Der Bezirksgruppenvorstand besteht aus dem Bezirksgruppenvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Bezirksgruppenvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. § 15 Abs. (2) – (4, Satz1) gelten sinngemäß.

§ 17 Kreisgruppen

(1) Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe - bzw. wo keine besteht dem Landesverband - zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.

§ 18 Geschäftsführung

(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes bedient sich der Bundesvorstand einer Bundesgeschäftsstelle. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesvorstandes.

(2) Der Bundesvorstand bestellt dem Stellenplan entsprechend das notwendige Personal und schließt die Dienstverträge ab, soweit diese nicht der Genehmigung der Hauptversammlung bedürfen.

(3) Der Bundesvorstand erlässt für die Bundesgeschäftsstelle eine Dienstordnung.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes bedient sich der Landesvorstand einer Landesgeschäftsstelle. Sie untersteht der Aufsicht des Landesvorstandes.
Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt nach den Weisungen der Bundesgeschäftsstelle.

§ 19 Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.

(2) Der Bundesvorstand kann auf Vorschlag eines Landesvorstandes im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt nach Weisungen des Bundesvorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes.

(4) Soweit die Beitragseinnahmen eines Jahres nicht für die Aufgaben des Verbandes gebraucht werden, beschließt die Hauptversammlung über die weitere Verwendung.

§ 20 Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden.

(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Bundesvorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(4) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt. Der Entwurf ist den Delegierten zur Hauptversammlung mindestens 14 Tage vor der Sitzung vom Bundesvorstand zuzuleiten.

§ 21 Kassenprüfung

(1) Der Verband hat seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend zu buchen.

(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
Darüber hinaus kann der Bundesvorstand durch eine durch ihn zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Prüfeinrichtung eine Prüfung veranlassen. Ein solcher Prüfbericht ist der Hauptversammlung vorzulegen.

(3) Die Bestimmungen über die Kassenprüfung durch Kassenprüfer gelten für die Landesverbände sinngemäß.

§ 22 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Veröffentlichungen in dem offiziellen Organ des Verbandes oder durch Mitgliederrundschreiben.

§ 23 Änderung der Satzung

Anträge auf Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor der Sitzung der Hauptversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein und den Delegierten mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt und als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 24 Auflösung

(1) Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur von einem Delegierten oder vom Bundesvorstand gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Delegierten mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt und als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(4) Im Falle der Auflösung des Verbandes muss dessen Vermögen dem “Sozialen Hilfswerk der deutschen Zahnärzte“ oder der Stiftung “Ärzte helfen Ärzten“ zugeführt werden.

Anhang und Beitragsordnung

Anlagen zur Satzung

Landesverbände und ihre Bereiche

Gem. § 12 Abs. [1] werden im Bundesgebiet folgende Landesverbände gebildet:

 

Landesverband:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe

 

Beitragsordnung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte e.V.

Gültig seit 1.1.2019 (beschlossen von der Hauptversammlung 2018)

 

Der Beitrag beträgt monatlich für

Zahnärztin/Zahnarzt

32,00

Zahnarzt-Ehepaare (pro Mitglied)

25,00

Doppelmitglieder (Hartmannbund)

29,00

Praxisneugründer

16,00

(3 Jahre ab dem Tag der Niederlassung)

 

 

Assistenten

(in den ersten 2 Jahren nach der Approbation)

8,00

Assistenten

16,00

Zahnärzte im Ruhestand

6,00

Studierende der Zahnmedizin    

 

beitragsfrei

Bei geänderten Voraussetzungen erfolgen Umstufungen in eine andere Beitragsgruppe.  Rückwir­kende Beitragssenkungen sind nicht möglich.

ln den Mitgliedsbeitragen  für Zahnärztinnen/Zahnärzte (mit Ausnahme von Assistenten, Praxis­gründern und Zahnärztinnen/Zahnärzten im Ruhestand) sind € 5,00 zweckgebunden für die Öffentlichkeitsarbeit und € 2,50 zweckgebunden für den Etat "Zukunftsaufgaben" des Bundesver­bandes enthalten.

Bitte nehmen Sie an unserem Lastschriftverfahren teil. Sie ersparen sich dadurch Arbeit und Ärger mit Überweisungen, Terminen, Mahnungen und Schriftwechsel und tragen dazu bei, dass unsere Verwaltungsarbeit vereinfacht und vor allem verbilligt wird.