2011: 13 Kostenerstattung und freie Arztwahl

Landesversammlung am 06./07. Mai 2011 in Weiler

Wortlaut des Antrags:

„Die Freiberuflichkeit der (zahn)ärztlichen Tätigkeit ist ein tragendes Prinzip unserer Gesundheitsversorgung und sichert die Therapiefreiheit. Die freie (Zahn)Arztwahl durch die Patientinnen und Patienten ist dabei Ausdruck eines freiheitlichen Gesundheitswesens und die Basis für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen (Zahn)Ärztin und (Zahn)Arzt und Patientin und Patient.” (Zitat aus aktuellem Koalitionsvertrag Zeile 3978 – 3982, Seite 79

Die Landesversammlung Bayern des FVDZ fordert daher – im Sinne einer Freien Arztwahl - die Streichung folgender Passage aus §13 Abs. 2 SGB V:

„Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen.”

Einstimmig angenommen