2016: 07 Dynamisierung des GOZ-Punktwertes

Die Landesversammlung des FVDZ Bayern fordert den Verordnungsgeber auf, den Punktwert, der seit 1988 unverändert gilt und auch in der letzten Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 nicht angepasst wurde, künftig der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

Begründung:

Die fortgesetzte Nichtanpassung des Punktwerts bedeutet einen Gebührenstillstand und verhindert den angemessenen Interessenausgleich zwischen Zahnärzten und Patienten. Der Verordnungsgeber hat den Punktwert, der nach der amtlichen Begründung zur GOZ 88 die wirtschaftliche Entwicklung abbilden sollte, über die gesamte Laufzeit der GOZ 88 nicht angepasst.

Das führte dazu, den Zahnärzten die notwendigen Honorarsteigerungen aus haushälterischen Gründen zu verweigern und mit dem Prädikat „politisch nicht durchsetzbar“ zu versehen. Inzwischen haben zusätzliche staatliche Anforderungen und Auflagen zu weiteren Kostensteigerungen geführt.

In der Konsequenz sind jährliche Anpassungen des GOZ-Punktwerts, analog der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu koppeln.

Einstimmig angenommen