2019: 09 Telematikinfrastruktur – „Stand-Alone-Alternative“

Die Landesversammlung Bayern des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, auf die im Referentenentwurf zum Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) vorgesehene Streichung des §291 Abs. 2b, S.2, SGB V („Stand-Alone-Alternative“) zu verzichten.

Begründung:

§291 Abs. 2b Satz 1 und Satz 2 lauten:

(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können.

Die „Stand-Alone-Alternative“ ist die sicherste Variante der TI-Anbindung, da das Praxis-IT-System nicht mit dem Internet verbunden ist. Somit ist es bei dieser Variante noch nicht einmal theoretisch möglich, dass sich ein Hacker via Internet unerlaubten Zugang zu den Patientendaten verschafft.

Einstimmig angenommen