2020: 07 Festsetzung der Richtzahl der Delegierten
Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Richtzahl für die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung gem. §14 (1)b der Satzung beträgt – wie bisher - 50.
Die Landesversammlung möge beschließen:
Die Richtzahl für die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung gem. §14 (1)b der Satzung beträgt – wie bisher - 50.