2021: 05 Delegationsrahmen
Die Landesversammlung Bayern des FVDZ stellt fest, dass der aktuell praktizierte und akzeptierte Delegationsrahmen unverändert fortbesteht. Neue BEMA-Leistungen berühren den Delegationsrahmen nicht.
Begründung:
Der Delegationsrahmen fußt auf §1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes, welches unverändert fortbesteht. Die Voraussetzungen für die Delegation von Tätigkeiten sind unverändert (vgl. zm online vom 22.03.2018):
- Die konkrete Tätigkeit erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln der Zahnärztin/des Zahnarztes.
- Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Tätigkeit qualifiziert.
- Die Zahnärztin/der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
- Die Zahnärztin/der Zahnarzt ordnet die konkrete Tätigkeit an (Anordnung).
- Die Zahnärztin/der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
- Die Zahnärztin/der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
- Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Tätigkeit handelt.
- Die Zahnärztin/der Zahnarzt ist für die delegierte Tätigkeit in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).