2022: 06 GOZ nutzen

Die Landesversammlung des FVDZ Landesverband Bayern fordert die Kollegenschaft auf, die Möglichkeiten der GOZ mit den §§ 2,5 und 6 zur Verbesserung der Patientenbehandlung bei den gegebenen Rahmenbedingungen zu nutzen und bietet konkrete Handlungsempfehlungen an.

Begründung:

Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur GOZ-Beschwerde im Jahr 2004

wurde damit begründet, die Zahnärzteschaft habe die Gestaltungsspielräume der Gebührenordnung bislang nicht ausreichend genutzt. Eine erneute GOZ-Beschwerde wurde im Jahre 2013 abgewiesen. Das BverfG geht in seiner Begründung irrtümlicher weise davon aus, dass die Anpassung der Honorare an die wirtschaftliche Entwicklung durch einen erhöhten Steigerungsfaktor erfolgen kann. § 5 GOZ lässt einen höheren Steigerungsfaktor nur durch die konkreten Umstände der Behandlung zu.

§ 6 ist die Möglichkeit, die jetzt noch nicht in der GOZ abgebildeten Leistungen zu liquidieren und der einzige Weg für eine Zukunft der Zahnmedizin in dieser Gebührenordnung.
Eine freie Vereinbarung der Gebühren nach § 2 GOZ ist vor der Behandlung (außer in Notfällen) zulässig , um die ausgebliebene Punktwertsteigerung zu kompensieren.

Nur die konsequente statistisch auffällige Nutzung zeigt den Verantwortlichen den Handlungsbedarf in wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Basis der GOZ auf.